1.
Mord oder Totschlag (
§§ 211, 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des
§ 239a oder des
§ 239b oder
3.
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des
§ 310b Abs. 1, des
§ 311 Abs. 1, des
§ 311a Abs. 1, der
§§ 312, 316c Abs. 1 oder des
§ 319