1.
entgegen
§ 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
2.
entgegen
§ 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach
§ 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.