1.
entgegen
§ 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,
2.
wissentlich entgegen
§ 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder
3.
entgegen
§ 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.