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RechVersV

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist

(1) Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind, soweit es sich um das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft handelt, insbesondere folgende Beiträge auszuweisen:
1.
die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge und Beitragsraten (einschließlich der Ratenzuschläge), auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen, zuzüglich der tarifmäßigen Nebengebühren der Versicherungsnehmer, auch wenn sie ganz oder teilweise dem Versicherungsvermittler belassen werden;
2.
die Beiträge, die erst nach dem Abschlußstichtag berechnet werden können;
3.
in der Lebensversicherung die Einmalbeiträge;
4.
die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Geschäftsjahr erhobenen Nachschüsse;
5.
die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Nachverrechnungsbeiträge in den Versicherungszweigen, die nach Zeichnungsjahren abgerechnet werden;
6.
die Beiträge aus solchen Versicherungen, die in einen Versicherungspool eingebracht werden;
7.
die Beiträge, die im Falle der offenen Mitversicherung von der führenden Gesellschaft als eigene Anteile gezeichnet worden sind;
8.
die Beiträge aus dem Beteiligungsgeschäft, die im Falle der offenen Mitversicherung der Mitversicherer von der führenden Gesellschaft erhalten hat;
9.
Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
(2) 1Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind abzusetzen:
1.
die Versicherungsteuer, auch wenn sie nicht gesondert vom Versicherungsnehmer erhoben wird;
2.
die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
2Die Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitragsrückerstattungen und Provisionen an die Versicherungsvermittler gekürzt werden.
(3) 1Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind, soweit es sich um das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft handelt, folgende Beiträge auszuweisen:
1.
die von den Vorversicherern für das Geschäftsjahr gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;
2.
die von einem Versicherungspool übernommenen Beiträge;
3.
die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts vom Vorversicherer erhaltenen Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
2Von den Beiträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts an den Vorversicherer abgeführten Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.