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KapitalanlagegesetzbuchVerweise

§ 357

Übergangsvorschrift zu § 100a

KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

1§ 100a ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 anzuwenden.
2§ 100a ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39 Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,
1.
gemäß § 38 Absatz 1 des Investmentgesetzes aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gemäß § 81 des Investmentgesetzes oder
2.
gemäß § 81 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der Fassung vom 5. April 2011
erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abgewickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle erst ab dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist.