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1Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der
Richtlinie 91/674/EWG haben, auch wenn sie nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d sind,
§ 324 Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des
§ 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss.