A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

HRV

Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 1937, 515), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sollen knapp gefaßt und leicht verständlich sein.
(2) In den Bekanntmachungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.
(3) 1Die Bekanntmachungen sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen.
2Der Tag der Bekanntmachung ist durch die bekannt machende Stelle beizufügen.