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HandelsgesetzbuchVerweise

§ 327

Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

HGB

Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
1.
die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
Geschäfts- oder Firmenwert;
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
technische Anlagen und Maschinen;
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
Anteile an verbundenen Unternehmen;
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
Beteiligungen;
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite
davon konvertibel;
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2.
den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.