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EinlagensicherungsgesetzVerweise

§ 31

Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen; Rückflüsse aus Insolvenzverfahren

EinSiG

Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten.
(2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits verwendet worden sind.
(3) Rückflüsse aus Insolvenzverfahren gemäß § 46f Absatz 4 des Kreditwesengesetzes sind den verfügbaren Finanzmitteln der jeweiligen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß § 20 zuzurechnen.