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BundeswahlordnungVerweise

§ 31

Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

BWO

Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.
2§ 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.