A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

KapitalanlagegesetzbuchVerweise

§ 308

Sonstige Informationspflichten

KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft haben den semiprofessionellen und den professionellen Anlegern eines EU-AIF oder ausländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes spätestens sechs Monate nach Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Verlangen den geprüften und testierten Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:
1.
eine Vermögensaufstellung,
2.
eine Aufwands- und Ertragsrechnung,
3.
einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwaltungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr und
4.
(3) 1Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Absatz 2 auf Verlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen.
2In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
(4) 1Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben.
2Zudem gilt § 300 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 308: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 4 Satz 1 u. 3 u. § 66 Abs. 4 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 308: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 4 Satz 2 F. 2013-07-04 +++)