(3) Die Enteignungsbehörde kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank sowie der Finanzmarktstabilisierungsanstalt Stellungnahmen zu der beabsichtigten Enteignung anfordern, insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit aus deren Sicht die Voraussetzungen der Enteignung nach
§ 1 vorliegen.