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Kapitalanlage-Prüfungsberichte-VerordnungVerweise

§ 3

Allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze

KAPrüfbV

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist

(1) 1Der Prüfungsbericht muss vollständig und übersichtlich gegliedert sein.
2Bei den Beurteilungen im Prüfungsbericht sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu beachten.
3Im Prüfungsbericht darzulegen sind für die Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind.
(2) 1Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten.
2Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.
(3) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) im Einzelfall gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen im Überblick und die insoweit vorgenommenen Feststellungen im Einzelnen darzustellen.
(4) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
Über bedeutsame Veränderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist stets zu berichten.
(5) 1Die Prüfungsberichte sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen.
2Mindestens ein Exemplar ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen und entsprechend zu kennzeichnen.
3Ein Exemplar ist in elektronischer Fassung einzureichen.
4Spezial-AIF müssen die Prüfungsberichte nach Satz 1 nur einreichen, wenn sie dazu von der Bundesanstalt aufgefordert werden.