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FMSA-KostenverordnungVerweise

§ 3

Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale

FMSAKostV

FMSA-Kostenverordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist

(1) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.
(2) 1Die zu erstattenden Kosten können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden.
2Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellen die Anstalt und die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.
3Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden.
4Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.
(3) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 2 Satz 2 kann der Leitungsausschuss den Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festlegen.