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AKostV

Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist

(1) 1Auslagen von weniger als 5 Euro werden nur erhoben, wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand gering ist.
2Eine Pauschalierung ist zulässig.
(2) Auslagen für die Übermittlung fernmündlicher, fernschriftlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte oder Mitteilungen von weniger als 10 Euro werden nicht erhoben.
(3) Kosten für Ferngespräche und Fernschreiben in Visaangelegenheiten gelten nicht als Auslagen im Sinne des Absatzes 2.