1.
2.
eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach
§ 285 Nummer 7 vorzunehmen;
3.
bei der Angabe nach
§ 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.
2Wenn sie die Angabe nach
§ 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln.
3Sie brauchen die Angaben nach
§ 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.
Fußnote
(+++
§ 288: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)