1Die
§§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (
§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.
2An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.