(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des
§ 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des
§ 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.