(1)
1Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt kann bei der nach
§ 32 Absatz 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beantragen.
2Liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung vor, wird er nur zu diesem Zweck in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragen.
4Zudem gilt für die Eintragung in diese Verzeichnisse die auf Grund von
§ 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.
(3) 1Die Rechtsanwaltskammer kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt Gebühren nach festen Sätzen sowie Auslagen erheben.
2Sie bestimmt die Gebühren- und Auslagentatbestände sowie die Höhe und die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen durch Satzung;
§ 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.
3Die Gebühren und Auslagen dürfen die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erhobenen Beträge nicht übersteigen.
4Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
5Die Satzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
6Für die Einziehung rückständiger Gebühren und Auslagen gilt
§ 84 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.