(1) 1Bewertet die Verwahrstelle einen OGAW unter Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft die von der Verwahrstelle ermittelten Wertansätze für Vermögensgegenstände in geeigneter Weise auf Plausibilität zu prüfen und darauf hinzuwirken, dass Auffälligkeiten geklärt werden.
2Sie hat nachvollziehbar zu dokumentieren, dass sie ihre Mitwirkungspflicht wahrnimmt.
3Die Verwahrstelle ist dabei der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, Auskunft über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens zu erteilen.
(2) 1Innerhalb der Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Bewertung oder die Mitwirkung bei der Bewertung eines OGAW durch einen Bereich oder eine dort eingerichtete Organisationseinheit erfolgen, der oder die aufbauorganisatorisch von dem für die Portfolioverwaltung zuständigen Bereich oder einer dort eingerichteten Organisationseinheit getrennt ist.
2Dies gilt auch für die Ebene der Geschäftsleitung.