(1)
1Auf die zu erwartenden Zahlungen nach
§ 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15.
2Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
3Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden.
4Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen oder zu erstatten.