A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

InsolvenzordnungVerweise

§ 241

Gesonderter Abstimmungstermin

InsO

Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist

(1) 1Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen.
2In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen.
(2) 1Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden.
2Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre.
3Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen.
4Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.
5Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.