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Pensionsfonds-RechnungslegungsverordnungVerweise

§ 24

Sonstige pensionsfonds- technische Erträge für eigene Rechnung

RechPensV

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist

1Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können.
2Hierzu gehören insbesondere:
1.
die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern
a)
zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,
b)
nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen,
2.
die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb.
3Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.