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1Die vorsätzliche Körperverletzung nach
§ 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach
§ 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
2Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach
§ 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.