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EinlagensicherungsgesetzVerweise

§ 21

Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

EinSiG

Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Personen, die bei einem Einlagensicherungssystem beschäftigt oder für dieses tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
2Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt, die Abwicklungsbehörde, die Deutsche Bundesbank, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergegeben werden.
(3) 1Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten.
2Für die Verarbeitung solcher Daten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(4) 1Die Einlagensicherungssysteme sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2Verarbeiten die Einlagensicherungssysteme personenbezogene Daten im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:
1.
die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
2.
den Zweck der Maßnahme,
3.
ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder
4.
die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
3Unter diesen Voraussetzungen sind die Einlagensicherungssysteme auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.
(5) Die jeweils betroffene Person ist über das Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
(6) 1Soweit das Einlagensicherungssystem der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 4 keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde.
2Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Einlagensicherungssysteme zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.
(7) Soweit Personen und Unternehmen personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 an die Einlagensicherungssysteme übermitteln oder diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.