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DesignverordnungVerweise

§ 21

Antragstellung

DesignV

Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

(1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
die Nummer des eingetragenen Designs,
2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3.
der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes,
4.
die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel,
5.
bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.
(3) 1Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden.
2Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.