(2) 1Aus wichtigen Gründen hat das Gericht Abwickler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende Minderheit von Mitgliedern beantragt.
2§ 402 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
3Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die oberste Vertretung jederzeit abberufen.
4Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
2Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden
§ 270 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz, den erläuternden Bericht, den Jahresabschluss und den Lagebericht die auf die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vorschriften sowie die
§§ 175, 176 des Aktiengesetzes und die
§§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.