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Gesetz über UnternehmensbeteiligungsgesellschaftenVerweise

§ 20

Schutz der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"

UBGG

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist

(1) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geführt werden.
(2) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nachgewiesen ist.