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URV

Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist

(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermittlung verlangt werden.
(2) 1Fehlgeschlagene Anmeldungen sowie alle Abrufe dürfen dokumentiert werden, um missbräuchliche Zugriffe auf das Unternehmensregister erkennen und unterbinden zu können.
2Abrufe dürfen ferner dokumentiert werden, sofern dies für die Zwecke der Abrechnung von Kosten erforderlich ist.
3Die dabei erhobenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden und sind für eine Verwendung für andere Zwecke zu sperren.
4Sie sind nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen, es sei denn, sie sind für die Zwecke der Kostenabrechnung noch erforderlich.
(3) Der Betreiber des Unternehmensregisters (Betreiber) erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Unternehmensregister.