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KlagRegV

Klageregisterverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist

(1) 1Eintragungen in das Klageregister dürfen nur durch die Gerichte und nur in elektronischer Form veranlasst werden.
2Die Gerichte können mit Ausnahme von Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes die Eintragungen durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber des Klageregisters vornehmen.
3Welche Dateiformate zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Klageregisters.
4Musterverfahrensanträge können auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden; Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes müssen mittels Formular vorgenommen werden.
5Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags soll ohne Berücksichtigung von Leerzeichen insgesamt höchstens 25 000 Zeichen umfassen.
(2) 1Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen.
2Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.
(3) Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.
(4) 1Die Eintragung ist kostenpflichtig.
2Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Klageregisters.