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Verordnung über HeizkostenabrechnungVerweise

§ 2

Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

HeizkostenV

Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250)

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.