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BATZV

Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist

(1) 1Die Quote für die Altersteilzeit nach § 93 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird jährlich für das laufende Kalenderjahr auf der Grundlage der Statistik nach § 1 Nummer 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes aus dem Verhältnis der Zahl der Beamtinnen und Beamten und der Zahl der bestehenden Altersteilzeitverhältnisse ermittelt.
2Bei der Ermittlung der Quote werden auch beurlaubte Beamtinnen und Beamte berücksichtigt; Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden nicht berücksichtigt.
3Stichtag für die Ermittlung der Quote ist der 30. Juni des Vorjahres.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Quote ermitteln
1.
als Ressortquote für sich und ihren nachgeordneten Geschäftsbereich oder
2.
als Behördenquote für jede Behörde oder Dienststelle ihres Geschäftsbereichs oder für mehrere Behörden oder Dienststellen gemeinsam.
(3) Ergeben sich bei der Berechnung der Zahl der Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit bewilligt werden kann, Bruchteile, so wird auf ganze Zahlen abgerundet.