1Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach
§ 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt.
2Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von
§ 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung).