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KARBV

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2483)

1Auf den Halbjahresbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden.
2Der Halbjahresbericht kann ohne Tätigkeitsbericht, Entwicklungsrechnung, Verwendungsrechnung, besonderen Vermerk des Abschlussprüfers und vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre erstellt werden.
3Eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine Entwicklungsrechnung sind nur aufzunehmen, wenn im jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt ist.
Fußnote
(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)