(2)
1Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den
§§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in
§ 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach
§ 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach
§ 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt.