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PatentverordnungVerweise

§ 16

Modelle und Proben

PatV

Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

(1) 1Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.
2Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt und Zugehörigkeit zu der entsprechenden Anmeldung hervorgehen.
3Dabei ist gegebenenfalls der Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau anzugeben.
(2) 1Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden können, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzureichen.
2Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier zu befestigen.
(3) 1Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfähigen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzureichen.
2Sofern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich sind oder in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften aufweisen, sind sie mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
(4) 1Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Proben müssen auf steifem Papier im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) dauerhaft befestigt sein.
2Sie sind durch eine genaue Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens zu erläutern.