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StrafprozeßordnungVerweise

§ 155a

Täter-Opfer-Ausgleich

StPO

Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

1Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen.
2In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken.
3Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.