A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 154

Zustellung des Beschlusses

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.
3War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.