A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

ZwangsverwalterverordnungVerweise

§ 15

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

ZwVwV

Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804)

(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:
1.
Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
2.
andere Einnahmen.
(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.
(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:
1.
Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
2.
öffentliche Lasten;
3.
Zahlungen an die Gläubiger;
4.
Gerichtskosten der Verwaltung;
5.
Vergütung des Verwalters;
6.
andere Ausgaben.
(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.