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Zahlungsinstituts-RechnungslegungsverordnungVerweise

§ 15

Sonstige Vermögensgegenstände - Posten 12

RechZahlV

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) geändert worden ist

1Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können.
2Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind.
3Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.