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InhaberkontrollverordnungVerweise

§ 14

Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen

InhKontrollV

Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 31 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist

Den Absichtsanzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.