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BundesbeamtengesetzVerweise

§ 135

Rechtsfolgen der Umbildung

BBG

Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) 1In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll.
2Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.
3Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten.
4Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.