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SanierungsplanmindestanforderungsverordnungVerweise

§ 13

Beschreibung des Instituts und der anderen von dem Sanierungsplan erfassten gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen

MaSanV

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung vom 12. März 2020 (BGBl. I S. 644), die durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) Die Identifikation von kritischen Funktionen und die Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu deren Identifikation im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sind nicht erforderlich.
(2) Die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist nicht erforderlich.
(3) 1Die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 vorgesehene Beschreibung der wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und auf der Passivseite kann jeweils auf die zehn wichtigsten Gegenparteien beschränkt werden.
2Die Wichtigkeit der Gegenparteien bemisst sich dabei
1.
auf der Aktivseite nach der Gesamthöhe der Forderungen des Instituts gegen die jeweiligen Gegenparteien und
2.
auf der Passivseite nach der Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des Instituts gegenüber den jeweiligen Gegenparteien.
3Das Verhältnis der Forderungen und Verbindlichkeiten der zehn wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und auf der Passivseite zum jeweiligen Gesamtvolumen der Aktiv- und Passivseite ist anzugeben.