(1)
1Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach
§ 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der
§§ 14 bis 16 und den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den
§§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist.