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1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus
§ 12 Absatz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und ausgebaut hat.