(2)
1Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn,
§ 14 sieht eine frühere Löschung vor.
2Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden.
3Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat.
4Satz 2 gilt nicht, wenn
1.
2.
zur Erfüllung der Aufgaben der in
§ 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,
zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.