(2) 1Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen.
2Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen.
3Die Beteiligten sind vorher zu hören.
4Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
5Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.