A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

BundesbeamtengesetzVerweise

§ 125

Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

BBG

Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist

(1) 1Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen.
2Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten.
3Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.