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EinlagensicherungsgesetzVerweise

§ 12

Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls

EinSiG

Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

1Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft gemacht werden müssen.
2Die Unterrichtung kann mit der Entschädigung erfolgen.