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Bausparkassen-VerordnungVerweise

§ 12

Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen

BausparkV

Bausparkassen-Verordnung vom 29. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2576)

(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 30 000 Euro gewährt werden.
(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.